Allgemeine Geschäftsbedingungen Verlags- und Druckleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meramo Verlag GmbH für Verlags- und Druckleistungen

§ 1 Begriffsbestimmungen (Definitionen)

(1)   Auftraggeber ist der Kunde, der Meramo Verlag GmbH, Gutenstetter Str.8D, 90449 Nürnberg, (im Folgenden:
Meramo), mit der Erstellung und Ausführung von Vertragsleistungen beauftragt.

(2)   Vertragsleistungen sind insbesondere Verlagsleistungen, Druckleistungen und Anzeigenleistungen.

(3)   Verlagsleistungen sind die Erstellung von Texten, Bildern und Anzeigen bis hin zur teilweisen oder vollständigen Publikation in
gedruckten Produkten oder über digitale Medien sowie die Publikations- und Beilagenverteilung.

(4)   Druckleistungen sind gedruckte Publikationen oder sonstige Druckwerke.

(5)   Ein Anzeigenauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift oder im Internet (oder in anderen digitalen Medien) zum Zwecke der Verbreitung.

(6)   Im Auftrag oder Interesse des Auftraggebers erbringt Meramo auch sonstige Leistungen, die den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1)   Für den Umfang sämtlicher Leistungen und Lieferungen sind die nachfolgenden Bedingungen ausschließlich maßgebend. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, und erstrecken sich auf alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc. unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet gemacht werden.

(2)   Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, solche gelten nur insoweit, als ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

(3)   Für Abonnements gelten in Ergänzung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gesonderte Vertragsbedingungen, auf die insoweit verwiesen wird.

§ 3 Schriftform

Jede Ergänzung oder Änderung des Vertrages, der vorliegenden anwendbaren Geschäftsbedingungen oder andere Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

§ 4 Vertragsabschluss

(1)   Der Auftraggeber kann Aufträge schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder Internet erteilen. Angebote von Meramo erfolgen ausschließlich schriftlich.

(2)   Die Vertragsparteien sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, 30 Tage an ihr Angebot gebunden.

(3)   Aufträge gelten erst dann als durch Meramo angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Hierzu übersendet Meramo dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung, die der Auftraggeber zu prüfen hat. Etwaige Abweichungen zu seiner Auftragserteilung hat der Auftraggeber unverzüglich an Meramo mitzuteilen, da sich der Vertragsgegenstand letztlich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung bestimmt.

§ 5 Urheberrechte und Nutzungsrechte im vorvertraglichen Bereich

(1)   Die im Rahmen von Präsentationen und der Vertragsanbahnung übergebenen Konzeptentwürfe, die darin ausgeführten Gedanken, Ideen, Konzepte und Werbeansätze sind geistiges Eigentum von Meramo und unterliegen den gesetzlichen Urheberrechtsbestimmungen. Eine Verwirklichung der Ideen und Ideenansätze ist nur auf Grundlage vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit Meramo als Rechtsinhaberin möglich. Die ganze oder auch nur teilweise Vervielfältigung sowie jede Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

(2)   Der Empfänger von Entwürfen oder Konzepten sichert durch die Entgegennahme absolute Vertraulichkeit und Stillschweigen über die darin genannten Ideen, Vorschläge und Gedankenansätze zu.

(3)   Der Empfänger von Entwürfen oder Konzepten haftet bei unberechtigter Vervielfältigung, Verwendung, Bekanntgabe oder Weitergabe an Dritte für den Meramo hieraus entstehenden Schaden. Dies schließt auch den Schaden ein, den Meramo durch eigene Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Dritten hieraus erleidet.

(4)   Der Empfänger ist auf Verlangen gegenüber Meramo zur unverzüglichen Herausgabe sämtlicher Präsentationsunterlagen und Konzeptentwürfe, insbesondere wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt, verpflichtet. Der Empfänger darf keine eigenen Abschriften oder Vervielfältigungen dieser Unterlagen zurückbehalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Empfänger gegenüber Meramo schadensersatzpflichtig.

§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte nach Vertragsabschluss

(1)   Sämtliche Rechte an Konzepten, Inhalten (Text, Bild, Grafik etc.) und Layout stehen ausschließlich Meramo zu und verbleiben auch nach Vertragsabschluss und -durchführung alleiniges Eigentum von Meramo. Das geistige Eigentum an Konzepten, die in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entwickelt worden sind, steht ausschließlich Meramo zu; für diese Konzepte ist gleichfalls die vorstehende Bestimmung anwendbar.

(2)   Jede Art der Vervielfältigung und Weitergabe (Verkauf, Verleih, Vermietung etc.) von Konzepten, Inhalten (Text, Bild, Grafik, etc.) und Layout an Dritte ist während des Vertrags sowie nach Vertragsende ohne die schriftliche, vorherige und ausdrückliche Genehmigung durch Meramo untersagt.

(3)   Ebenso ist jede Veränderung von Konzepten, Inhalten (Text, Bild, Grafik etc.) und Layout untersagt, insbesondere die Bearbeitung und Weiterentwicklung, Übersetzung oder sonstige Umarbeitung.

(4)   Die von Meramo erstellten Urheberrechtsvermerke auf den Produkten und Dokumenten bzw. Anwendungen dürfen nicht durch den Auftraggeber oder Dritte verändert oder entfernt werden

(5)   Der Auftraggeber macht sich im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen des § 6 (1), (2), (3), (4) gegenüber Meramo schadensersatzpflichtig. Die Pflicht zum Schadensersatz schließt Schäden ein, die Meramo durch ihrerseits hieraus entstehende Schadensersatzpflichten gegenüber Dritten entstehen.

(6)   Auf Verlangen hat der Auftraggeber nach Vertragsende Präsentationsunterlagen und Konzeptentwürfe von Meramo sowie solche, die in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entstanden sind und die im Rahmen des Vertrages nicht zur Anwendung gekommen sind, an Meramo herauszugeben.

(7)   Der Auftraggeber garantiert gegenüber Meramo, dass sämtliche Grafiken, Bilder, Daten, Ton, Texte oder sonstige Informationen, die der Auftraggeber Meramo im Rahmen der Projektbearbeitung und Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter sind. Sollte dennoch eine Verletzung Rechte Dritter eintreten, stellt der Auftraggeber Meramo von sämtlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber solchen Dritten frei.

§ 7 Lieferung, Lieferungs- und Leistungszeit  

(1)   Leistungszeit für reine Verlagsleistungen im Sinne des § 1 (3) vorliegender Bedingungen (z.B. Content- und Textlieferungen, Anzeigen, Beilagen, Einzelpublikationen in Druckwerken):

(a)   Soweit sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung kein bestimmtes oder bestimmbares Leistungsdatum (z.B. Erscheinungsdatum, konkrete Ausgabe eines Druckwerkes für die Anzeige, Beilage oder den Publikationsbeitrag) ergibt, ist Meramo berechtigt, die Leistungszeit nach billigem Ermessen festzulegen, wobei im Rahmen der möglichen innerbetrieblichen Disposition die erkennbaren Interessen des Auftraggebers hinsichtlich eines bestimmten Veröffentlichungs- und Erscheinungszeitpunktes berücksichtigt werden.

(b)   Mit der Verlagsleistung in der nach dem Vertragsabschluss nächstfolgenden Ausgabe eines Druckwerkes kann nur gerechnet werden, wenn die vom Auftraggeber erforderlichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Anzeigentext, soweit erforderlich Druck- und Verteilvorlagen etc.) zu dem von Meramo vorgegebenen Schlussterminen (Redaktions-, Anzeigen-, Druckdaten-, Beilagenannahmeschluss) vorliegen. Die jeweiligen Schlusstermine gibt Meramo auf Anfrage bekannt.

(c)   Anzeigen sind spätestens zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln. Abweichende Abruffristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(2)   Lieferungs- und Leistungszeit für umfassende Publikations-, Druck- und Drucklieferungsleistungen im Sinne von § 1 (4) vorliegender Bedingungen:

(a)   Besteht die Vertragsleistung von Meramo in der umfassenden Erstellung und Lieferung eines Druckwerkes für den Auftraggeber, so geht die Gefahr mit Übergabe der Druckwaren an die ordnungsgemäß beauftragte Transportperson auf den Auftraggeber über. Bei elektronischer Datenübermittlung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Daten auf einem Server des Kunden oder eines mit der Weiterverarbeitung beauftragten Unternehmens eingegangen sind.

(b)   Die verbindliche Vereinbarung von Leistungs- und Lieferterminen bedarf der Schriftform. Ohne konkrete Vereinbarung liegt die Lieferzeit grundsätzlich bei 14 Werktagen nach Fertigstellung des Auftrages.

(c)   Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen, insbesondere Informationsleistungen, nicht rechtzeitig und entstehen hierdurch Wartezeiten, die zur Verzögerung der Leistung durch Meramo führen, wird diese Verzögerung zu Lasten des Auftraggebers angerechnet. Meramo gerät insoweit nicht in Lieferverzug. Meramo behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine solche von Meramo nicht zu vertretenden Leistungsverzögerung länger als 12 Wochen andauert.

(d)   Meramo gerät nur durch schriftliche Mahnung in Verzug.

§ 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat einen Ansprechpartner, der für Meramo der Gesprächspartner ist und die erforderlichen Entscheidungen verbindlich treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht, Abnahme

Der Auftraggeber verpflichtet sich hinsichtlich sämtlicher Lieferungen und Leistungen zur unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne des § 377 HGB. Etwaige Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber nach 10 Werktagen nach Feststellung des Mangels, unter genauer Bezeichnung schriftlich an Meramo mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei angenommen. Die schriftliche Mängelrüge hat durch den vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner (§ 8 der vorliegenden Bedingungen) zu erfolgen.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Publikationen

(1)   Der Auftraggeber hat außer bei ausdrücklicher Vereinbarung keinen Anspruch auf eine bestimmte Platzierung seiner Publikation innerhalb des Publikationsmediums. Diese Platzierung legt Meramo nach billigem Ermessen selbst fest. Erkennbare Interessen des Auftraggebers werden so weit wie möglich dabei berücksichtigt.

(2)   Auftragswünsche für Anzeigen und Fremdbeilagen, die nach Wunsch des Auftraggeber ausschließlich in bestimmten Nummern, Ausgaben oder an bestimmten Positionen des Publikationsmediums erscheinen sollen, müssen bei Meramo spätestens zu dem für diese Leistung erforderlichen Schlusstermin vorliegen, damit Meramo prüfen und auf Wunsch des Auftraggebers diesem mitteilen kann, ob der Wunsch noch realisierbar ist oder nicht § 7 (1) (b) der vorliegenden Bedingungen gilt entsprechend.

(3)   Publikationsvorbehalt:
Meramo behält sich vor, Publikations-, Beilagen- oder Verteilaufträge (auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses) wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der Gestaltung nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen zwingendes Recht verstößt oder die Veröffentlichung für Meramo objektiv unzumutbar ist.

(4)   Publikationsqualität bei Vorlagen des Auftraggebers:
Für die Qualität der Verlagsleistungen ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit sie von der Beschaffenheit der vom Auftraggeber beizustellenden Vorlagen abhängt. Meramo haftet in diesen Fällen nur für eigene Ausführungsmängel bei der Umsetzung der Auftraggeber-Vorlagen sowie für eine schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn die Mängel der Vorlagen für Meramo vor ihrer Verarbeitung erkennbar waren.

(5)   Druck- oder sonstige Vorlagen des Auftraggebers werden von Meramo nur auf besondere Aufforderung, die mit Zusendung der Vorlage erklärt werden muss, an den Auftraggeber zurückgesandt. Der Auftraggeber kann auch zu einem späteren Zeitpunkt Rückgabe seiner Vorlagen verlangen, soweit diese nicht in der Zwischenzeit vernichtet worden sind. Soweit eine Aufbewahrungspflicht vereinbart wird, endet diese drei Monate nach Vertragserfüllung durch Meramo, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist.

(6)   Haftung des Auftraggebers für Vorgaben oder Vorlagen

(a)   Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die gewünschte Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Daten (z.B. Text- und Bildmaterial). Meramo ist nicht verpflichtet, Vertragsleistungen, soweit sie auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen, daraufhin zu prüfen, ob sie Rechte Dritter beeinträchtigen.

(b)   Der Auftraggeber stellt Meramo von etwaigen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die diesem aus der Ausführung des Auftrages gegen Meramo erwachsen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Publikation bezieht, zu tragen.

(c)   Eine (Mit-) Verantwortung von Meramo für die Verletzung Rechter Dritter durch den Inhalt von Vorlagen des Auftraggeber kommt nur in Betracht, wenn diese für Meramo auch ohne gesonderte Prüfung bis zur Verarbeitung offenkundig waren.

(d)   Für Fehler aus fernmündlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Übermittlung übernimmt Meramo  keine Haftung, soweit sie nicht nachweislich von Meramo zu vertreten sind. Dies gilt gleichfalls für die Vorlage von undeutlich geschriebenen Texten.

(e)   Sind etwaige Mängel der Publikationsvorlagen für Meramo bei Eingang nicht erkennbar, sondern werden erst später deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Publikation insoweit keine Ansprüche. Für fehlerhafte Wiederholungsanzeigen infolge unerkennbar fehlerhafter Vorgaben besteht jeweils kein Gewährleistungsanspruch, soweit der Auftraggeber nicht vor dem maßgeblichen Schlusstermin für die Folgepublikation entsprechend seiner Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 9 dieser Bestimmungen) auf den Mangel hinweist

§ 11 Korrekturabzüge

Korrekturabzüge werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung von Meramo geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm zurückgesandten Korrekturen des Probeabzugs. Meramo berücksichtigt alle Korrekturen, die ihm innerhalb der bei Übersendung des Probeabzugs genannten Frist mitgeteilt werden. In allen übrigen Punkten gilt der Korrekturabzug als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Abzug vom Auftraggeber nicht zurückgeschickt wird oder in gleichwertiger Weise gegenüber Meramo erforderliche Korrekturen mitgeteilt werden. Diese Erklärungsfiktion gilt nur dann nicht, wenn Meramo sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass der Korrekturabzug vom Auftraggeber nicht zur Kenntnis genommen werden konnte.

§ 12 Preise und Zahlungen

(1)   Sofern sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Bei wiederholten Abrufen von Vertragsleistungen (insbesondere Anzeigenaufträgen) gilt außer bei ausdrücklicher abweichender Vereinbarung der zum jeweiligen Abruftermin gültige Tarif.

(2)   Zu allen Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

(3)   Verpackungs- und Versandkosten sind in den Preisen nicht enthalten, sondern werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

(4)   Bei Aufträgen über die wiederholte oder mehrfache Veröffentlichung von Anzeigen oder anderen Publikationen hat Meramo Anspruch auf Abschlagszahlungen für die bis dahin ausgeführten Leistungen. Anspruch auf volle Vorauszahlung oder Abschlagszahlungen besteht ferner, wenn der Kunde der Firma Meramo noch nicht bekannt ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

(5)   Soweit nicht anders vereinbart, ist jede Zahlung 7 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Der Zugang der Rechnung wird widerlegbar 3 Werktage nach Absendung vermutet.

(6)   Gerät der Auftraggeber 7 Tage nach Fälligkeit (14 Tage nach Rechnungserhalt) in Zahlungsverzug, ist Meramo berechtigt, gemäß § 288 Abs. 2 BGB 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Verzugsschadensersatz zu verlangen.

(7)   Eine Aufrechnung oder Verrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen von Meramo ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

(8)   Der Auftraggeber darf keine Forderungen gegen Meramo ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abtreten.

§ 13 Vorbehalte

(1)   Das Eigentum an gelieferten Produkten (insbesondere Druckwerke) geht erst mit vollständiger Zahlung des Preises auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die Produkte weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt an Meramo alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer zur Sicherung der Zahlungsforderung von Meramo ab. Meramo nimmt diese Abtretung an.

(2)   Der Auftraggeber bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Befugnis von Meramo, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt.

(3)   Ist der Auftraggeber mit ein oder mehreren Zahlungen in Verzug oder wird über sein Vermögen die Insolvenz eröffnet, so darf er über die Vorbehaltsware nicht mehr verfügen. Meramo ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(4)   Vorbehaltsware bleibt frei von Rechten Dritter und wird insbesondere nicht Gegenstand von Pfandrechten Dritter.

§ 14 Mängel, Nachbesserung, Gewährleistung

(1)   Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige (vgl. § 9 dieser Bestimmungen) gilt die Vertragsleistung von Meramo als angenommen und der Auftraggeber verliert seinen Gewährleistungsanspruch, es sei denn der Mangel war trotz Untersuchung innerhalb der Frist nicht erkennbar. Transportschäden sind in Gegenwart der jeweiligen Zusteller sofort festzustellen und dem jeweiligen Beförderer zur Regelung anzuzeigen. Gemäß § 7 (2) (a) dieser Bedingungen haftet Meramo ab Gefahrübergang weder für Verlust noch für Transportschäden.

(2)   Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Publikation (Mangel) zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung in Gestalt eines korrekten Nachdruckes der Publikation bzw. eines erneuten Beifügens der Beilage. Dies gilt jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Publikation beeinträchtigt wurde.

(3)   Lässt Meramo die für die Nacherfüllung gesetzte Frist schuldhaft verstreichen oder ist die Ersatzpublikation erneut aus einem von Meramo zu vertretenden Grund mangelhaft, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(4)   Abweichend von § 14 (1) wird der Auftraggeber nicht zunächst auf eine Ersatzpublikation verwiesen, wenn die Publikation ihren ausdrücklichen oder aus den Umständen erkennbaren Zweck mit einer späteren Ersatzveröffentlichung nicht mehr erreichen kann.

(5)   Meramo hilft bei Bedarf dem Auftraggeber, den Mangel oder die Fehlerquelle zu suchen. Stellt sich heraus, dass der Mangel nicht von Meramo zu vertreten ist, wird diese Leistung der Fehlersuche dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 15 Haftung

(1)   Meramo haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.

(2)   Für leichte Fahrlässigkeit haftet Meramo nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für eingetretene (auch mittelbare) Schäden der Höhe nach auf € 5.000,- pro Schadensfall begrenzt.

(3)   Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden; Schäden, die nicht am Produkt selbst, sondern durch dessen Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen entstanden sind).

(4)   Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 16 Höhere Gewalt

Meramo hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb des Einflussbereiches von Meramo liegenden Hinderungsgrund (Naturkatastrophen, Krieg, Ein- und Ausfuhrsperren etc.) beruht. Vereinbarte Leistungsfristen gelten als entsprechend verlängert. Dauert der Hinderungsgrund mehr als 3 Monate an, so ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1)   Auch ohne Hinweise seitens Meramo sind im Zweifel sämtliche Waren (insbesondere Druckerzeugnisse) ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Auftraggeber erkennt deutsche, ausländische und internationale Exportkontrollbestimmungen an und verpflichtet sich, solche Produkte weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig weiterzugeben, wenn dies gegen ausländische, deutsche oder internationale Gesetze, Verordnungen und Konventionen verstößt, sowie gegebenenfalls auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen Exportdokumente einzuholen.

(2)   Meramo ist berechtigt, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

(3)   Es gilt deutsches Recht als anwendbar. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

(4)   Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- oder Scheckprozesse, ist Nürnberg.

(5)   Soweit einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt.

 

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